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Rechtliche Schritte gegen Stalking (juristisch „Nachstellung“) sind leider in sehr vielen Situationen unabdingbar, auch wenn man sich als Opfer davor fürchtet. Der Weg zur Polizei bleibt aber häufig nicht aus, wenn man nur noch in Angst vor dem nächsten Angriff lebt. Leider reagieren auch viel zu wenige Menschen frühzeitig auf Stalkerangriffe, vor allem wenn es bereits um richtige Straftaten geht. So tut der 10. Liebesbrief mitsamt Blumenstrauß nicht weh, auch kann man dem Täter hier keinen Straftatbestand vorwerfen. Wer hier mit den richtigen Mitteln reagiert – siehe Regeln für Opfer eines Stalkers – der kann womöglich an dieser Stelle schon Ruhe bekommen. Andererseits reagieren viele auch nach körperlichen Angriffen noch nicht, auch nach Vergewaltigungen oder Schlägen halten sich Opfer noch zurück. Und genau hier beginnt die Frage – Wann sollte man zur Polizei gehen? Wann machen Anzeigen und Straftatverfolgungen Sinn? Und welche Möglichkeiten habe ich in welchen Situationen?

Rechtliches Vorgehens gegen Stalker

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Sie hier keine Rechtsberatung erhalten. Wir möchten Ihnen lediglich aufführen, welche Wege und Mittel Ihnen zur Verfügung stehen, um rechtlich gegen den Täter vorzugehen. Die meisten Wege führen natürlich nicht an der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vorbei, die meisten Fälle landen früher oder später vor Gericht. Wirklich immer zu empfehlen ist die Zuhilfenahme eines Anwaltes, wobei es kein Patentrezept für rechtliches Vorgehen gibt. Hier geht es immer um den Einzelfall, denn jede Täter-Opfer-Beziehung verläuft anders. Rechtliche Schritte sind auch nicht immer sinnvoll, auch wenn Sie im Recht stehen und dieses auch bekommen möchten.

So kann es natürlich auch vorkommen, dass aufgrund einer Strafanzeige keine Strafverfolgung aufgenommen wird und der Täter mit einem blauen Auge davon kommt. Was bleibt sind die Gerichtskosten und ein Stalker, der höchstwahrscheinlich an Rache denkt. Eine professionelle Beratung durch einen Anwalt ist in jedem Fall sinnvoll!

Rechtliche Wege

Generell haben Opfer zwei Möglichkeiten. Entweder das strafrechtliche Weg oder der zivilrechtliche Prozess. Darüber hinaus machen manchmal zunächst die Wege aus unserem Regelwerk gegen Stalker Sinn. Anhand dieser Verhaltensmaßnahmen können bereits einige Tatbestände zusammengetragen werden und es wird ersichtlich, wie weit der Täter geht. Fakt ist, dass niemand aufgrund von ständigen Anrufen ins Gefängnis kommt.

Ist Stalking in Deutschland überhaupt strafbar?

Erst seit dem Jahr 2007 ist auch in Deutschland das Stalking strafbar. So können immer fortwährende Nachstellungen sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. In Berlin eröffnete ein Jahr darauf die Beratungsstelle Stop-Stalking, in der sich sowohl Täter, als auch Opfer beraten lassen können. Doch wie steht es um die Stalking Rechtslage und die Strafen für die Täter?

Die unerwünschte und einseitige Kontaktaufnahme, darunter fallen auch Verunglimpfungen oder Demütigungen einer Person, fallen unter den Begriff Stalking. Telefonterror, rufschädigende Anzeigen oder Auflauern einer Person kann unter gewissen Umständen einen Straftatbestand erfüllen. Eine Gesetzesänderung war auch dringend nötig, denn zuvor war Opfern nur zu raten gewesen, ihr Leben zu ändern, klein beizugeben und sich aus der Schusslinie zu bringen. So muss nun nicht mehr wie zuvor nachgewiesen werden, dass das Leben durch die Aktivitäten des Stalkers beeinträchtigt ist. Die Reaktionen der Opfer sind also nicht mehr von Relevanz, die Taten des Stalkers hingegen umso mehr.

Diese Gesetzesänderung sollte Betroffenen Mut machen sich zu wehren. Denn Fakt ist, der Stalker muss in seinem Handeln verändert und gestoppt werden, nicht die Opfer müssen ihr Leben umkrempeln.

Strafen für Stalker

Generell können bis zu drei Jahre Haft auf die Täter fallen, darüber hinaus sind aber auch Geldstrafen möglich. Ehe es jedoch zu einem Prozess kommt, müssen die Gerichte feststellen, dass der Telefonterror tatsächlich stalkende Eigenschaften besitzt. Auch gibt es keine Kliniken für Stalker, wie es in Großbritannien der Fall ist, lediglich eine Sicherheitsverwahrung ist ggf. vorgesehen. Für die Opfer ein geringer Trost, denn schon Experten fürchten, dass die Täter schneller wieder rückfällig werden.

Jugendliche Täter – eine besondere Gefahr

Das Stalking unter Jugendlichen wird von Experten besonders gefährlich betrachtet, denn Jugendliche neigen dazu, jemanden zu schikanieren oder verlangen nach Vergeltung. Auch können diese in jungen Jahren mit Zurückweisungen schlechter umgehen als Erwachsene. Vermeintliche Ungerechtigkeiten zuhause äußern sich dann im Stalking, wenn der Jugendliche seine Opfer als Ventil für seine eigenen Probleme nutzt. Anrufe, Drohungen und ständiges Auflauern sind typisch, meist wird ein schwaches Selbstwertgefühl kompensiert. Kleinste, negative Anmerkungen bringen das Fass oft zum Überlaufen, sodass die Jugendlichen häufiger im Affekt handeln. Je nach Alter des Täters können junge Menschen aber genauso für ihre Taten belangt werden.

Wird mein Kind gestalkt?

Leider sind auch viele Kinder von Stalking betroffen, oft auch Minderjährige, dessen Eltern sich zu Recht große Sorgen machen. Hier bedeutet das Stalking Dauerstress und Psychoterror, das Kind fühlt sich verfolgt und zieht sich zurück. Wer sein Kind beobachtet und feststellt, dass es sich immer stärker verschanzt, abweisend reagiert und auch den Freundeskreis meidet, der sollte an dieses Thema denken. Stalking muss dabei nicht immer in der realen Welt passieren, gerade in heutiger Zeit muss auch an das Cyberstalking gedacht werden. Schlafstörungen, Alpträume und innere Unruhen sind die Folgen, Kinder reagieren nicht selten auch mit körperlichen Symptomen. Ein gutes Vertrauensverhältnis zu seinem Kind ist hier das A und O. Möglicherweise sind Lehrkräfte für das Problem ein guter Ansprechpartner, darüber hinaus ist der Gang zur Polizei ein weiterer Schritt.

 

 

Zivilrecht & Stalking

Neben einer direkten Klage und Anzeige des Täters, kann sich das Opfer auch zivilrechtlich zur Wehr setzen. Natürlich ist dies nur dann zielführend, wenn nicht bereits schwerwiegende Straftatbestände vorliegen. Ein Stalker, der bereits durch sexuelle Nötigung und Belästigung auffällig wurde, wird sich kaum von einer einstweiligen Verfügung abschrecken lassen. Erfahrungsgemäß helfen dann solch kleine Warnschläge bei derart fortgeschrittenem Stalking nicht mehr.

Bei allen anderen besteht die Möglichkeit, die Handlung des Täters durch einen Antrag auf Erlass zu untersagen. Somit haben Opfer dies nicht nur persönlich und in aller Deutlichkeit getan, sondern auch ganz offiziell und vermerkt. Und genau darum geht es, denn sollte es später zu einer Anzeige aufgrund von diversen Übergriffen kommen, so verstößt der Täter mitunter gegen diese Auflagen. Und auch das ist eine Straftat, die eine Klage nach sich zieht.

Der Vorteil einer einstweiligen Verfügung

Natürlich kann man niemanden einfach so wegsperren lassen, dennoch kann man als Betroffener deutlich werden. Die einstweilige Verfügung beschreibt eine Art Eilverfahren, die relativ schnell durchgesetzt wird. Sie ist auf kurze Sicht eine gute Möglichkeit, einen gewissen Abstand zum Täter zu erwirken. Beantragt werden kann es nach dem Gewaltschutzgesetz Artikel §1, Absatz 2 bei dem jeweilig zuständigen Amtsgericht, welches für den Wohnort zuständig ist.

Das zuständige Gericht, bzw. die Rechtsantragsstelle, muss die einstweilige Verfügung genehmigen. Aus diesem Grund muss glaubhaft dargelegt werden, weswegen eine solche Verfügung erwirkt werden soll. In der Regel gibt das Opfer hierbei eine eidesstattliche Versicherung ab und muss wahrheitsgemäße Aussagen treffen. Auch hier ist es hilfreich, bereits Beweise und Dokumentationen mitzuführen. Das Gericht entscheidet nun, ob eine Verletzung an Körper, Gesundheit und Freiheit des Opfers vorliegt. Ist dem der Fall, so ergreift das Gericht Maßnahmen zum Schutz des Opfers.

Dies beinhaltet die einstweilige Verfügung:

Muss es vor einer einstweiligen Verfügung schon zu einem Delikt gekommen sein?

Nein! Es braucht noch keine Gewaltanwendung oder Freiheitsberaubung, damit das Gericht eine einstweilige Verfügung veranlasst und ausspricht. Sie kann bereits dann erwirkt werden, wenn bloße Drohungen ausgesprochen wurden oder andere „harmlose“ Vorfälle aufgetreten sind.

Welche Nachteile haben Opfer?

Generell haben Opfer nur Vorteile, wenn sie einen solchen Schritt gehen. Allerdings sollte man vorab mit einem Anwalt gesprochen haben, denn nicht immer ist es sinnvoll, seinen Stalker auf diese Weise zu „provozieren“. Täter fühlen sich schnell in die Enge getrieben, wenn es um solche Sachen geht. Viele nehmen die einstweilige Verfügung hin, warten allerdings nur darauf, ehe sie wieder erlischt. So sind die meisten Maßnahmen zeitlich befristet, sodass man hier immer wieder aufs Neue beginnen muss.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten sind von derjenigen Person zu tragen, die für die einstweilige Verfügung „verantwortlich“ ist, in diesen Fällen also der Täter. Er trägt die eigenen Kosten und die des Gegners, also des Antragstellers. Aber: Kann der Stalker die Gebühren nicht begleichen, so werden die Kosten vom Opfer eingefordert.

Macht eine einstweilige Verfügung wirklich Sinn?

Generell wirken derartige Maßnahmen erst einmal abschreckend, bei einigen sogar soweit einschüchternd, dass sie jegliche Handlungen komplett bleiben lassen. Dies hängt jedoch stark vom Stalkertyp und von der Persönlichkeit ab, viele lassen sich davon noch nicht einschüchtern und machen auch danach weiter, manche sogar noch während dessen. Dann kann es mitunter für die Betroffenen gefährlich werden. Eine richtige Einschätzung sollte vorab auf jeden Fall erfolgen. Wer die Kosten derartiger Verfahren nicht selbst tragen kann, der kann Prozesskostenhilfe beantragen und auf eine Übernahme der Kosten hoffen.

 

Strafrecht & Stalking

Strafbare Handlungen (Beispiele)

Stalking ist strafbar. Ab wann hier jedoch ein tatsächlicher Straftatbestand besteht, entscheidet letztendlich die Staatsanwaltschaft. Sie beurteilt, ob der Täter sich strafbar gemacht hat oder nicht. Generell können nun angeführte Straftatbestände erfüllt sein, müssen es aber nicht. Das bedeutet, dass ein Täter auch ohne nachfolgende Tatbestände belangt werden kann, denn auch viele einzelne, kleine und nicht strafbare Handlungen können das Puzzle eines Stalkers zusammenfügen. Und so möchte man verhindern, dass sich Täter immer weiter an der Schwelle des Strafbaren bewegen und immer weiter psychischen Druck auf ihre Opfer ausbauen.

Typische Täteraussagen wie: „Ich stehe doch nur abends unter diesem Fenster, auf einem öffentlichen Gehweg und gucke durch die Gegend“, können fortlaufend als Stalking ausgelegt und geahndet werden. Es sind dennoch die Einzelfälle, die entscheiden.

Körperverletzung

Direkte und körperliche Angriffe sind auch ohne Stalking-Hintergrund eine Straftat, allerdings unter den Fällen von Stalking häufig anzufinden. So ist es meist die übliche Gewalt von Männern, wehrlosen Frauen gegenüber. Dazu gehören Schläge ins Gesicht oder in andere Körperteile der Betroffenen. Auch Verletzungen, die mittels anderer Gegenstände zugefügt werden, gehören in den Bereich Körperverletzung. Waffen und Ähnliches natürlich ebenso, sodass hier ganz klar ein Straftatbestand vorliegt. Kommen derartige Vorfälle vor, so ist den Betroffenen zunächst anzuraten, Fotos zu machen und sich an einen Arzt zu wenden.

Sachbeschädigung

Auch Beschädigungen am Eigentum der Betroffenen sind keine Seltenheit. So beschmieren Stalker oft Wände, lassen sich an den Autoreifen aus oder treten Türen ein. Immer wieder hört man auch von Fällen, in denen das Haustier verletzt oder gar getötet wird. Auch hier erfüllt die Sache einen Straftatbestand.

Hausfriedensbruch

Das unerlaubte und vorab untersagte betreten einer fremden Wohnung oder eines Grundstückes nennt man Hausfriedensbruch. Stalker brechen in vielen Fällen dann in die Wohnung ein, wenn die Person nicht zuhause ist. Wird dies vermutet, so sind Kameraaufzeichnungen womöglich sinnvoll, auch wenn diese Aufnahmen vielleicht nicht zulässig sind. Dennoch lässt sich der Täter dadurch vorführen.

Nötigung und Bedrohung

Öffentlich ausgesprochene Drohungen können ebenfalls einen Straftatbestand erfüllen. So sind Sätze wie: „Ich bringe dich um“ oder „Wenn du das nicht tust, dann…“ eindeutige Drohungen, die bestraft werden können. Auch die Nötigung, eine Person zu etwas zu zwingen oder sie einzusperren, stellt ein schwerwiegendes Delikt dar.

Verleumdungen, üble Nachrede und Beleidigung

Auch hier treffen wir eindeutig auf Straftaten. Diese tun zwar keinem weh, dennoch können sie psychischen Schaden anrichten und die Lebensumstände der Betroffenen nachhaltig verändern. Üble Nachreden oder Verleumdungen könnten den Opfern beispielsweise ihren Arbeitsplatz kosten, Beleidigungen lassen das Opfer noch mehr zu einem werden. Auch hier greifen Gerichte durch, wenn derartige Vorfälle zu Protokoll geführt werden.

Sexuelle Nötigung

Auch in sexueller Hinsicht kann die Nötigung eine Straftat darstellen, sogar in noch weitläufigerem Ausmaß. Jeder sexuelle Zwang, und sei es nur einfaches Anfassen welches die betroffene Person nicht wünscht, ist der Kategorie sexueller Nötigung zuzuordnen. Geht dies noch weiter, so sprechen wir von Vergewaltigung im tatsächlichen Sinn. Belästigt fühlen darf sich das Stalkingopfer aber auch bereits, wenn der Täter in einigen Metern Entfernung zu onanieren beginnt. Eine diffuse Vorstellung, leider aber bittere Realität.

Pornografische Schriften verbreiten

Nicht selten beginnen Stalker ihre sexuellen Fantasien mit und an der Auserwählten zu praktizieren. Sie selbst geilen sich an diversen pornografischen Inhalten auf und möchten diese mit dem Stalkingopfer teilen. So wird der Person folglich eine Mail mit einem Link zu einem Porno geschickt oder anzügliche Bilder per Post versendet. Auch diverse Ansagen auf dem Anrufbeantworter mit anzüglichen Inhalten zählen darunter. Hier dürfen sich Betroffene in keinem Fall schämen zur Polizei zu gehen, so wie es leider häufiger der Fall ist.

Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereiches

Auch diese Tatsache ist eine Straftat und beschreibt diverse Eingriffe in den persönlichen Bereich eines Menschen. Dazu gehören sämtliche geheime Bereiche, die niemanden etwas angehen. So können Stalker der Betroffenen entsprechend auflauern, sie beobachten und verfolgen, dessen Handynummer und Mobilfunkdaten herausfinden, Bankdaten ermitteln und andere persönliche Daten herausfinden. Hierbei kann der Person großer Schaden entstehen, nicht nur finanziell.

Einer oder mehrere Straftatbestände sind erfüllt – was nun?

Straftaten müssen bei der Polizei angegeben werden, sodass Opfer hier einen ersten Ansprechpartner finden. Sie erstatten Strafanzeige und kümmern sich um die Vorwürfe. Damit einige Delikte überhaupt verfolgt werden, beispielsweise die Beleidigung, muss von Seiten des Opfers ein Strafantrag gestellt werden. Bei der Polizei kann man natürlich sämtliche betreffende und vorgefallende Straftatbestände aufnehmen lassen. Die Polizei ist dazu verpflichtet, alle Strafanzeigen aufzunehmen und alle Ermittlungen einzuleiten. Aufgenommene Verfahren dürfen auch nicht eingestellt werden. Opfer können hier helfen und genaue Angaben zu Täter, Handlung, Ort und Zeit machen. Vielleicht gibt es schon ein paar Beweismittel?

Wie geht es jetzt weiter?

Polizei und Staatsanwaltschaft werden folglich die notwendigen Maßnahmen ergreifen. So kann es passieren, dass ein Haftbefehl gegen den Täter ausgesprochen wird. Dies kommt zwar nur in sehr schwerwiegenden Fällen vor, allerdings kann dies folglich auch ohne Antrag des Opfers durchgeführt werden. Das Opfer ist in diesem Fall weitgehend zu entlasten, es sei denn, es besitzt weiterführende Beweismittel, die bei der Ermittlung helfen.

Wichtig zu wissen ist, dass Opfer in diesen Fällen KEINE Kosten für die Verfahren tragen müssen. Auch dann nicht, wenn es der Polizei und Staatsanwaltschaft nicht gelingt, eine Verurteilung auszusprechen. Bekommt der Täter hingegen nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, so kann es unter Umständen problematisch für das Opfer werden.

Generell kann das Opfer bei schwerwiegenden Delikten persönlich am Strafverfahren teilnehmen und Nebenklage erheben. So gibt es neben der Staatsanwaltschaft einen zweiten Kläger, das Opfer kann vollen Einfluss auf den Prozess nehmen. Opfer können sich hier auch vom Gericht einen Anwalt zuordnen lassen, auch hier fallen keine Kosten an.

 

Hier geht es zum exaktem Wortlaut des Gesetzestext § 238 Nachstellung aus dem StGB (Strafgesetzbuch).

 

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